ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 28.10.2017
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Grundlage aller mit der Wista Informationstechnologie GmbH als Auftragnehmer (in der Folge
“WISTA” genannt) abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (in der Folge “AGB”), die einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages
seitens WISTA bilden.
1.1.2 Dies gilt ungeachtet allfälliger Verweise des Auftraggebers auf eigene AGB, welcher Art auch
immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen AGB in Widerspruch stehen, denen keinerlei
rechtliche Wirkung zukommt, gleichgültig ob, wann und in welcher Form WISTA diese zur Kenntnis
gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen
sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung durch WISTA. Stillschweigen zu Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung zur Geltung dieser Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers.
1.1.3 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und
richten sich nicht an Verbraucher.
1.1.4 Diese AGB gelten für Lieferungen von allen Komponenten eines Vertrages zwischen WISTA und
dem Auftraggeber (Hardware‑, Softwarekomponenten) in Form von Kauf, Miete oder Leasing und
IT-Werkleistungen, sowie Dienstleistungen (in der Folge “Leistung(en)” genannt), Implementierung,
Anpassungen, IT-Beratung, Wartung oder Schulung.
1.1.5 Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen
zwischen WISTA und Auftraggeber, bis WISTA dem Auftraggeber geänderte AGB bekannt gibt.
Sofern der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich und begründet binnen zwei Wochen ab
Bekanntgabe widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.
1.2 Weitergabe des Auftrages, Arbeitsgemeinschaft
1.2.1 WISTA ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil
Subunternehmer einzusetzen.
1.2.2 Sollte die Auftragserteilung an eine Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft erfolgen, so haften deren
einzelne Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber nur für die von ihnen durchgeführten
vertragsgegenständlichen Leistungen; insbesondere haften die einzelnen Mitglieder nicht auch für die
gesamte Auftragserfüllung zur ungeteilten Hand.
1.2.3 Sofern WISTA auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. WISTA ist nur für die von ihr selbst erbrachten Leistungen
verantwortlich.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote, Kostenvoranschläge
2.1.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote von WISTA freibleibend und
unverbindlich und verpflichten WISTA nicht zur Leistung. Technische, sowie sonstige Änderungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.1.2 Ebenso sind die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten udgl. enthaltenen Angaben über
die von WISTA angebotenen Leistungen unverbindlich; maßgeblich sind nur die von WISTA in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigten Angaben bzw. die Spezifikationen laut Vertrag.
2.1.3 Sämtliche von WISTA erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern
nicht anders vereinbart. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach den gültigen Sätzen von WISTA.
2.2 Bestellung
2.2.1 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot.
2.2.2 WISTA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen anzunehmen oder die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3 Zustandekommen des Vertrages
2.3.1 Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von WISTA
schriftlich, per Fax oder E‑Mail angenommen wurde. Als Tag des Vertragsabschlusses gilt der
Absendetag der Annahmeerklärung, im Falle tatsächlicher Entsprechung der Absendetag der Leistung.
2.3.2 Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. im
Vertrag und nicht die Angaben in der Bestellung maßgeblich.
2.3.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht
ordnungsgemäßer Belieferung von WISTA durch dessen Vorleistungserbringer, WISTA nicht oder nur
teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen
Verfügbarkeit der Leistung informiert WISTA den Auftraggeber unverzüglich und rückerstattet eine
allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung.
2.3.4 Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken. Der Auftraggeber verpflichtet sich, WISTA
diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. WISTA ist nicht verpflichtet,
mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig
erteilt wurden.
2.3.5 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe,
Skizzen, Muster udgl. ist WISTA auf deren Verlangen auch dann zu ersetzen, wenn der Vertrag mit dem
Auftraggeber nicht zustande kommt, sofern nicht anders vereinbart.
2.3.6 WISTA ist berechtigt, die Annahmeerklärung zu widerrufen, solange der Widerruf noch vor
Empfang der Auftragsbestätigung abgesandt wurde.
3. Leistungsumfang, ‑erbringung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch WISTA erfolgt, sofern nicht
anders vereinbart, in einer von WISTA gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Standort des
Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers) innerhalb der normalen Arbeitszeit
von WISTA. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies
erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die
Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5). Die Auswahl der die
vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt WISTA, die berechtigt ist, hierfür
auch Dritte heranzuziehen.
3.1.2 Der genaue Umfang der von WISTA zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit
dem Auftraggeber bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern mit WISTA ein
Service-Level-Agreement (in der Folge „SLA“) vereinbart wurde, wird WISTA entsprechend dem jeweiligen
SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Leistungen sorgen.
3.1.3 WISTA ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach
freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung von WISTA eingesetzten Einrichtungen und
Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der
Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue
Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie
erforderlich, wird WISTA auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes neues Angebot
unterbreiten.
3.1.5 Leistungen von WISTA, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang
hinaus in Anspruch genommen werden, werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den
jeweils bei WISTA gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei
WISTA üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch
unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht von WISTA zu
vertretende Umstände entstanden sind.
3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist WISTA weder verpflichtet, ein Benutzer- oder
Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder
Hardware), noch Schulungen zu halten. Werden vom Auftraggeber Schulungen gegen gesondertes Entgelt
bestellt, können diese nach Ermessen von WISTA in von WISTA zu bestimmenden Räumlichkeiten
abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen,
Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu
vereinbaren und zu den jeweils bei WISTA gültigen Sätzen zu vergüten.
3.1.7 WISTA haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom Auftraggeber
gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Auftraggeber für die
Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers, die
räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von WISTA erbrachten
Leistungen zu schaffen. Von WISTA erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen
technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in
Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher
Beratungsleistungen erteilt der Auftraggeber einen Beratungsauftrag.
3.1.8 WISTA übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht installierte, betriebene, oder
betreute Serversysteme, PC-Netzwerke- und sonstige Telekommunikationseinrichtungen bis zu einer im
Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Systemen physisch oder logisch
vorgelagert sind.
3.1.9 WISTA ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur
Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu
überprüfen. Erleidet WISTA dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie
für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so haftet dafür der Auftraggeber.
3.1.10 WISTA haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten sie zur
Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen sie in
keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des
Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
3.1.11 Service‑, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur
Instandsetzung bzw. dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die
Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung
ergibt.
3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.
3.2 Leistungsfristen, Termine, Verzug
3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders
vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer
behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen
Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
3.2.2 Wird aus Verschulden von WISTA eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs
Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der
Auftraggeber WISTA schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach
deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
3.2.3 Bei einem von WISTA nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren
Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den
dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei
behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht
vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in
Unternehmen, deren sich WISTA zur Erfüllung dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor.
Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten
wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
3.2.4 Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist
WISTA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von WISTA gesetzte
angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat
der Auftraggeber WISTA die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des
Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die
Rückstellung der von WISTA bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der
Auftraggeber WISTA deren Verkehrswert zu ersetzen.
3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt WISTA aufgrund eines Zahlungsverzugs des
Auftraggebers nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen
muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom Auftraggeber
eine Pönale von zumindest 15% des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt WISTA unbenommen.
3.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der
Leistungen durch WISTA erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von WISTA
enthalten sind.
3.3.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt dieser die zur
Erbringung der Leistungen durch WISTA erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse,
Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für
Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität (z.B.
Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom
jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso
hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser,
Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen
(z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, den Mitarbeitern von WISTA Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche
bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die von WISTA benannten Ansprechpartner
herantragen.
3.3.3 Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von
WISTA zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von
WISTA geforderten Form zur Verfügung und unterstützt WISTA auf Wunsch bei der Problemanalyse und
der Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der
Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den von WISTA
für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen
Abstimmung mit WISTA hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene
Kosten für eine Netzanbindung (z.B. Telekommunikationsnetz) sorgen.
3.3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen von WISTA erforderlichen
Passwörter vertraulich zu behandeln. Besteht der Verdacht der Kenntnis dieser Passwörter durch
unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber die Passwörter unverzüglich zu ändern oder – falls dies nur
durch WISTA vorgenommen werden kann – WISTA unverzüglich schriftlich mit der Änderung der
Passwörter zu beauftragen. Werden Leistungen von WISTA von unberechtigten Dritten unter Verwendung
von Passwörtern in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen
Entgelte bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung der Passwörter bei WISTA. Für Schäden, die durch
mangelhafte Geheimhaltung seitens des Auftraggebers oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet
dieser.
3.3.6 Der Auftraggeber hat die an WISTA übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
zu verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.3.7 Der Auftraggeber hat alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen,
dass WISTA in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass
WISTA und/oder die durch WISTA beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den
erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür
verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter, mit ihm verbundene Unternehmen
oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.3.8 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in
dem vorgesehenen Umfang, gelten die von WISTA erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von WISTA noch zu
erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die WISTA
hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei WISTA jeweils geltenden Sätzen
gesondert vergüten.
3.3.9 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die
von WISTA eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet WISTA für jeden daraus
entstehenden Schaden.
3.3.10 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
Auftraggebers unentgeltlich.
3.4 Gefahrenübergang, Annahmeverzug
3.4.1 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber die Preisgefahr ab Bereitstellung der
Leistung zur Abholung oder ab Übergabe an einen Transporteur.
3.4.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die ordnungsgemäß erbrachten
(Teil-)Leistungen von WISTA unverzüglich abzunehmen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des
Auftraggebers ist WISTA berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers
einzulagern. WISTA kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
3.4.3 Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Auftraggeber an WISTA als Ersatz der
entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises zu
bezahlen. WISTA ist darüber hinaus berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der
Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann WISTA vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. WISTA ist berechtigt als Schadenersatz
eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von pauschal 20% des vereinbarten
Kaufpreises zu fordern; die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt
WISTA unbenommen.
3.5 Änderungen des Leistungsumfanges
3.5.1 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfanges verlangen. Eine
gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die
Notwendigkeit der Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten darlegen, um der anderen
Vertragspartei die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Eine Änderung des
Leistungsumfanges wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend.
4. Immaterialgüterrechte
4.1 Allgemeines
4.1.1 Alle aus dem Patent‑, Marken‑, Musterschutz‑, Halbleiterschutz- und/oder Urheberrecht
abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Leistungen stehen WISTA bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders
vereinbart.
4.1.2 Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese
Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen
Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird, abgesehen von Punkt 4.5, lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder
benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. WISTA räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte
an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses
erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken,
so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der
Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
4.1.4 Alle anderen Rechte sind WISTA bzw. dessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren
vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die
Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte von WISTA
oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am
vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl
der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des
Auftrages ergibt.
4.1.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen
und WISTA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen
von Immaterialgüterrechten Dritter durch den Auftraggeber oder diesem zurechenbare Dritte siehe
Punkt 8.4.
4.1.6 Eine Übertragung des Source Codes von WISTA an den Auftraggeber ist – sofern nicht anders
vereinbart – weder für Standard‑, noch für Individualsoftware geschuldet.
4.2 Sicherungskopien, Eigentumshinweise
4.2.1 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter
der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
4.2.2 Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnliches an den Leistungen
von WISTA bzw. Dritter dürfen vom Auftraggeber weder entfernt, bearbeitet, verändert noch unleserlich
gemacht werden.
4.3 Unterlagen von WISTA
4.3.1 Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen
sowie sonstige technische Unterlagen udgl. von WISTA bleiben geistiges Eigentum von WISTA und
unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich
Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz.
4.3.2 Bei Beendigung der Vertragsbeziehung sind allenfalls überlassene Handbücher und
Dokumentationen in elektronischer Form vom Auftraggeber zu löschen. Diese Unterlagen können – sofern
deren Übermittlung vereinbart wurde – auch in der Originalsprache übermittelt werden. WISTA ist jedoch
nicht verpflichtet, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.
4.4 Nutzungsrechte an nicht eigens für den Auftraggeber erstellten Leistungen
4.4.1 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht
übertragbare und nicht ausschließliche Recht, Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige
urheberrechtlich geschützte Werke und – falls vereinbart – dazugehörige Dokumentationen unter
Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zwecke zu benutzen. Dieses
Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware, bei
selbständiger Software ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten
Hardware beschränkt.
4.4.2 Alle anderen Rechte an den Leistungen sind WISTA bzw. dessen Lizenzgebern vorbehalten,
sodass der Auftraggeber – ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von WISTA – daher insbesondere
nicht berechtigt ist, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, zurück zu entwickeln, zurück zu
übersetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen, auf einer anderen als der
vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder zu
disassemblieren. Die Benutzung der Leistungen auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur
aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
4.4.3 Der Auftraggeber hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihm von WISTA
überlassen wurde, die jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber
für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen werden dem
Auftraggeber von WISTA auf Verlangen in die Originalsprache übermittelt; WISTA trifft keine Pflicht, diese
in die deutsche Sprache zu übersetzen.
4.4.4 WISTA leistet keine Gewähr für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public
Domain“, “Freeware” oder „Shareware“ qualifiziert ist; diesbezüglich sind sämtliche Ansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen.
4.5 Nutzungsrechte an eigens für den Auftraggeber erstellten Leistungen
4.5.1 Der Auftraggeber erwirbt an von WISTA individuell und gegen gesondertes Entgelt für ihn
erstellten Leistungen mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, sofern nicht anders
vereinbart, abgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber Dritten, sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich
uneingeschränkten Werknutzungsrechte. WISTA verbleibt in diesem Fall das Recht, die Leistungen für den
internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu verwerten. Der Auftraggeber
verpflichtet sich sämtliche Bearbeitungen auf Aufforderung WISTA unter Einräumung sämtlicher bekannter
und zukünftig bekannt werdender immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte zu übergeben, ohne dass
hierdurch eine Einschränkung der vertragsgemäßen Benützung durch den Auftraggeber entsteht.
4.6 Verletzung dieser Rechte, Folgen
4.6.1 Jede Verletzung dieser Rechte von WISTA zieht jedenfalls Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
5. Entgelt
5.1 Allgemeines
5.1.1 Sämtliche Entgelte sind Nettopreise in Euro exklusive USt., soweit die USt. nicht ausdrücklich
angeführt ist und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind – sofern nicht anders vereinbart –
freibleibend.
5.1.2 Nebenkosten für Nebenleistungen, wie insbesondere Abbau und Abtransport der Geräte nach
ihrer Verwendung, weiters die Kosten für Verpackungs‑, Batterien- und Akkumulatorenentsorgung sowie
die Kosten für die Altgeräteentsorgung bzw. die Kosten der Ausstellung von Wartungszertifikaten,
Transportkosten (z.B. Frachtspesen, Zoll, Versicherung, Kommission), Spesen der Mitarbeiter von WISTA
und allfälliger Subauftragnehmer (z.B. Fahrt‑, Nächtigungskosten, Tagesdiäten,
Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit), sowie für die Beschaffung von Genehmigungen etc., weiters allfällige
Gebühren oder sonstige Abgaben und Steuern richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und sind –
sofern nicht anders vereinbart – im Entgelt für die Hauptleistung nicht enthalten und vom Auftraggeber
gesondert zu vergüten. Eine von WISTA durchgeführte Kalkulation der Nebenkosten ist unverbindlich.
5.1.3 Zusätzliche Leistungen wie insbesondere Updates, Upgrades, Systemunterstützung,
Schulungen und Wartungsarbeiten an Lieferungen und Leistungen von WISTA, die über allfällige
Verpflichtungen aus Gewährleistungsansprüchen hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und
werden gesondert zu den jeweils bei WISTA gültigen Sätzen verrechnet.
5.1.4 WISTA ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und
Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die Preise entsprechend zu erhöhen und dem
Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom
Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
5.2 Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt
5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Alle Zahlungen sind
spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2.2 WISTA ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder
der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu
machen.
5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch
ohne Verschulden des Auftraggebers – Terminverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.
5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist WISTA berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und
Rechtsanwälten sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist WISTA weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen
Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers inne zu halten.
5.2.6 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der Auftraggeber grundlos die Übernahme
des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein.
5.2.7 Darüber hinaus ist WISTA berechtigt, die erbrachte Leistung – soweit dies nicht unmöglich
bzw. untunlich ist – unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Auftraggebers ohne gerichtliche
Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom Auftraggeber
hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, WISTA
umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.
5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom Auftraggeber in allen Fällen
der Vertragsaufhebung auf dessen Kosten und Gefahr an WISTA zurückzustellen. Ist die Rückstellung der
von WISTA bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der Auftraggeber WISTA deren
Verkehrswert zu ersetzen.
5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt
Nebenkosten im Eigentum von WISTA.
5.2.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf
eigene Kosten regelmäßig durchzuführen und dies WISTA schriftlich nachzuweisen. Der Auftraggeber hat
WISTA unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung,
von einem Besitzwechsel, sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der Auftraggeber hat
WISTA alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und
durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entstehen.
5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den Auftraggeber erfolgt stets im
Namen von WISTA. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt WISTA an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, nicht WISTA gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird.
5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der Auftraggeber
verpflichtet, das Eigentum von WISTA geltend zu machen, WISTA unverzüglich schriftlich zu verständigen
und WISTA alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu ersetzen.
5.3 Einwendungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.3.1 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Auftraggeber innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
5.3.2 Vom Auftraggeber erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit
des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.
5.3.3 Gegen Ansprüche von WISTA kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder
von WISTA ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem Auftraggeber nicht zu.
5.3.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet,
zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst zum Schluss auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen (insbesondere Waren) verrechnet werden. Allfällige
Zahlungswidmungen des Auftraggebers sind unbeachtlich.
6. Verfügbarkeit, Störungsbehebung
6.1 Verfügbarkeit
6.1.1 Die Verfügbarkeit der Leistungen von WISTA ergeben sich aus der vertraglichen
Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem allenfalls abgeschlossenen SLA und allfälligen sich
hierauf beziehenden Vereinbarungen.
6.1.2 WISTA erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und
Verfügbarkeit. WISTA kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne
Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können
oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
6.2 Störungsmeldung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen an Leistungen und Lieferungen WISTA unter Angabe der
möglichen Ursachen unverzüglich schriftlich anzeigen und diesem die Entstörung umgehend zu
ermöglichen.
6.3 Störungsbehebung
6.3.1 WISTA verpflichtet sich, mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die
gegenständliche Lieferung und Leistung maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, der
Auftragsbestätigung oder einem allenfalls abgeschlossenen SLA genannten Regelentstörungszeit ohne
schuldhafte Verzögerung zu beginnen und die Störung binnen der angeführten Frist ohne schuldhafte
Verzögerung zu beseitigen. Über in der vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem
SLA hinausgehende Entstörungsarbeiten führt WISTA jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes
Entgelt durch.
6.3.2 Der Auftraggeber hat WISTA bei Bedarf einen sachkundigen Mitarbeiter beizustellen und
WISTA den damit allenfalls verbundenen Zutritt zu den Einrichtungen umgehend zu ermöglichen. Sofern
im Rahmen einer Störungsbehebung die vorübergehende Entfernung der Einrichtung(en) von WISTA
notwendig ist, hat der Auftraggeber dies auf eigene Kosten vorzunehmen und die Durchführung der
weiteren Arbeiten weder zu verzögern noch zu behindern. Veränderungen an Anlagen, Gebäuden,
Geräten udgl. von WISTA durch den Auftraggeber bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
von WISTA und dürfen nur im Rahmen der rechtlichen und technischen Gegebenheiten vorgenommen
werden. Sämtliche diesbezüglichen Arbeiten sind auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.
6.4 Regelentstörungszeit
6.4.1 Regelentstörungszeit ist die – sofern nicht anders vereinbart – Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
an Werktagen. Samstage, der 24. und der 31. Dezember sowie der Karfreitag gelten nicht als Werktage.
6.4.2 WISTA verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des Auftraggebers innerhalb angemessener
Zeit in den Geschäftszeiten von WISTA zu reagieren.
6.5 Vom Auftraggeber zu vertretende Störungen
6.5.1 Kann eine Entstörung aus Gründen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, nicht
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, können daraus resultierende Folgen WISTA nicht angelastet
werden. Der Auftraggeber hat WISTA daraus entstandene Kosten zu ersetzen.
6.5.2 Eine Störung ist insbesondere dann dem Auftraggeber anzulasten, wenn die Störung auf
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter
zurückzuführen ist, wenn die Beeinträchtigung durch Computerviren beim Auftraggeber verursacht wurde
sowie wenn der Auftraggeber oder Dritte die von WISTA auferlegten Richtlinien und/oder
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten haben. Die Beweislast für die Einhaltung derartiger
Vorschriften obliegt dem Auftraggeber.
6.5.3 WISTA wird dem Auftraggeber Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen der vom
Auftraggeber in Betrieb befindlichen Systeme, soweit diese insbesondere zur Wartung, Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten, Verbesserung einer Lieferung oder einer Leistung oder Vermeidung von
Störungen erforderlich sind, ohne schuldhafte Verzögerung in geeigneter Weise mitteilen. Angekündigte
Unterbrechungen im Sinne dieses Punktes sowie Unterbrechungen auf Grund von technischen oder
sonstigen Problemen, die ohne Verschulden von WISTA entstehen, stellen keinen Ausfall eines Netzes
oder einer Leistung dar und werden nicht zu den garantierten Verfügbarkeitszeiten gezählt. Die Haftung
von WISTA für diese Unterbrechungen ist ausgeschlossen, insbesondere bei Mängeln der Verfügbarkeit
von Leitungen und Einrichtungen Dritter.
7. Gewährleistung
7.1 Frist
7.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
und zwar auch dann, wenn die Lieferungen oder Leistungen mit einem Gebäude oder mit Grund und
Boden fest verbunden werden.
7.1.2 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche,
sodass gegenüber WISTA kein Rückgriff geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistung erstreckt
sich nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
7.2 Mängelrüge, Untersuchungspflicht
7.2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des Auftraggebers
setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen.
Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung
des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
7.2.2 Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen.
7.3 Behebung durch WISTA
7.3.1 WISTA hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner
Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und
Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene
Preisminderung vorzunehmen.
7.3.2 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere
für Betriebsstillstände, Forcierungen, Folge- und Vermögensschäden, Demontage, Montage, Reisen,
Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und
technische Abnahmen sind vom Auftraggeber zu tragen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien udgl.
vom Auftraggeber WISTA unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum von WISTA über.
7.3.3 Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach
seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, die
Wandlung des Vertrages verlangen.
7.3.4 WISTA ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine
Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber
nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.
7.4 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
7.4.1 Ist WISTA nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der Auftraggeber
das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
7.4.2 Dem Auftraggeber stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche
gegenüber WISTA zu.
7.5 Ausschluss der Gewährleistung
7.5.1 Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes Personal des Auftraggebers oder durch
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt für WISTA jegliche Gewährleistung, ebenso kann keine
Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die insbesondere auf
unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie
Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Auftraggeber oder einen seiner Dienstnehmer
sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Prinzipiell kommen Verbesserung
(Mängelbeseitigung) und Austausch (Ersatzleistung) als primäre, sowie Preisminderung und Wandlung als
sekundäre Gewährleistungsbehelfe in Frage. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung und eine
andere Reihung der Gewährleistungsbehelfe in den AGB sind gegenüber Unternehmern möglich.
7.5.2 WISTA steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt ein.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß
unterliegen. Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des Auftraggebers oder
seiner Dienstnehmer verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind nicht Bestandteil der
Gewährleistung.
8. Haftung
8.1 Voraussetzungen
8.1.1 Die Haftung von WISTA ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung
von WISTA für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem
Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftraggeber ist ausgeschlossen.
8.1.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei WISTA zurechenbaren
Personenschäden, bei Schäden an Sachen, die WISTA zur Bearbeitung übergeben wurden und bei
atypischen Schäden.
8.1.3 Gewährleistungs‑, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen
die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge entsprechend Punkt 7.2
voraus.
8.1.4 WISTA haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter oder höhere Gewalt
zurückzuführen sind.
8.2 Softwarehaftung
WISTA übernimmt weder Haftung, noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte Software den
Anforderungen des Auftraggebers genügt, mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet
oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen und
Virenschutz geht WISTA nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren
absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet WISTA auch nicht für allfällige Nachteile,
die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall- und Virenschutz-System umgangen
oder außer Funktion gesetzt wird.
8.3 Eingesetzte Geräte und Einrichtungen
Der Auftraggeber haftet für Beschädigung und Verlust von Geräten und Einrichtungen von WISTA, die
WISTA im Zuge der Erbringung seiner Lieferungen oder Leistungen in den Räumlichkeiten des
Auftraggebers aufgestellt hat, ohne Rücksicht auf die Ursache, somit auch bei höherer Gewalt, es sei denn,
der Schaden wurde durch WISTA oder dessen Beauftragte verursacht.
8.4 Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen
8.4.1 Wird WISTA wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den
Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen oder droht ihm in Anspruch genommen zu werden, wird
der Auftraggeber WISTA unverzüglich informieren. WISTA wird dem Auftraggeber die Möglichkeit der
Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
8.4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, WISTA jeden Schaden zu ersetzen, den diese aus einer
nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Auftraggeber – insbesondere aufgrund
patent‑, marken‑, musterschutz‑, halbleiterschutz‑, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang
stehende sonstiger Ansprüche (UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger
gewerblicher Schutzrechte – erleidet. Siehe dazu auch Punkt 4.1.5.
8.4.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche
Beilegung von Streitigkeiten, die WISTA mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbaren kann. Der
Auftraggeber darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
8.5 Haftungsbeschränkung der Höhe nach
8.5.1 Der Höhe nach ist die Haftung von WISTA für jedes schadenverursachende Ereignis,
sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem einzelnen
Geschädigten mit EURO 12.500,– gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EURO 75.000,–
beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der
einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Die Ersatzansprüche sind jedoch maximal mit dem Auftragswert
begrenzt!
8.5.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für von WISTA in Verwahrung oder in Arbeit
genommene Sachen, die hierbei abhandenkommen.
9. Vertragsdauer
9.1 Ordentliche Kündigung
9.1.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse können von WISTA, sofern nicht anders vereinbart, ohne
Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bzw. vom Auftraggeber,
sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, zum Letzten eines
jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
9.1.2 WISTA ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auch nur hinsichtlich einzelner Komponenten
zu kündigen. Der Auftraggeber ist zu einer solchen Kündigung nur berechtigt, sofern dies ausdrücklich
vereinbart wurde.
9.2 Außerordentliche Kündigung
WISTA ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen
des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckendem
Vermögen abgewiesen wurde (das Beendigungsrecht kann unbefristet bis zur vollständigen Erbringung der
Leistung geltend gemacht werden), wenn der Auftraggeber wesentliche Geheimhaltungspflichten oder
sonst wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder wenn der Auftraggeber untergeht/stirbt oder die
Eigenberechtigung verliert.
10. Sonstiges
10.1 Geheimhaltung, Datenschutz
10.1.1 Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten
Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht von WISTA schriftlich von seiner Verpflichtung
entbunden wurde.
10.1.2 Der Auftraggeber hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu
bedienen, die ausdrücklich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
10.1.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus auch alle sonstigen gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen zu beachten.
10.1.4 Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige
vereinbarte Geheimhaltungspflichten durch den Auftraggeber wird die Bezahlung einer vom Verschulden
des Auftraggebers und dem Nachweis eines Schadens unabhängigen, nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
10.1.5 Die Verpflichtungen nach Punkt 10.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des
Auftrages durch WISTA und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse aufrecht.
10.2 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und
Pflichten auf Dritte zu übertragen. Bei Übertragung von Rechten und Pflichten an etwaige Gesamt- oder
Teilrechtsnachfolger von WISTA, sowie an jene Unternehmen, die direkt oder indirekt von WISTA
kontrolliert werden, gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.
10.3 Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf
10.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige
Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden
Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese
Voraussetzungen erfüllen.
10.3.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen
und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt
sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von
Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
10.3.3 Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift WISTA umgehend
mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Auftraggeber zugegangen,
wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der
Auftraggeber im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die
Ausstellung einer neuen Rechnung, wird WISTA diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies
hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
10.3.4 Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
10.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung
tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst
nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken.
10.5 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Interpretation
10.5.1 Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich deutsches
Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Traunstein. WISTA ist wahlweise berechtigt, den
Auftraggeber auch bei jenem Gericht zu belangen, welches nach den für den Staat, in welchem der
Auftraggeber seinen Sitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.
10.5.2 Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht), sowie der Verweisungsbestimmungen des IPRG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.5.3 Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren,
begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.