ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 28.10.2017

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Grund­la­ge aller mit der Wis­ta Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie GmbH als Auf­trag­neh­mer (in der Fol­ge
“WISTA” genannt) abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge sind aus­schließ­lich die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen
Geschäfts­be­din­gun­gen (in der Fol­ge “AGB”), die einen inte­grie­ren­den Bestand­teil jedes Ver­tra­ges
sei­tens WISTA bil­den.

1.1.2 Dies gilt unge­ach­tet all­fäl­li­ger Ver­wei­se des Auf­trag­ge­bers auf eige­ne AGB, wel­cher Art auch
immer, ins­be­son­de­re Ein­kaufs­be­din­gun­gen, die zu die­sen AGB in Wider­spruch ste­hen, denen kei­ner­lei
recht­li­che Wir­kung zukommt, gleich­gül­tig ob, wann und in wel­cher Form WISTA die­se zur Kennt­nis
gebracht wur­den. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zu ein­zel­nen Punk­ten der vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen
sind nur für die­se wirk­sam und bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der vor­an­ge­hen­den, aus­drück­li­chen und
schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch WISTA. Still­schwei­gen zu Geschäfts- oder Ein­kaufs­be­din­gun­gen des
Auf­trag­ge­bers gilt kei­nes­falls als Zustim­mung zur Gel­tung die­ser Geschäfts- oder Ein­kaufs­be­din­gun­gen
des Auf­trag­ge­bers.

1.1.3 Die vor­lie­gen­den AGB gel­ten aus­schließ­lich für Ver­trags­be­zie­hun­gen zwi­schen Unter­neh­men und
rich­ten sich nicht an Ver­brau­cher.

1.1.4 Die­se AGB gel­ten für Lie­fe­run­gen von allen Kom­po­nen­ten eines Ver­tra­ges zwi­schen WISTA und
dem Auf­trag­ge­ber (Hardware‑, Soft­ware­kom­po­nen­ten) in Form von Kauf, Mie­te oder Lea­sing und
IT-Werk­leis­tun­gen, sowie Dienst­leis­tun­gen (in der Fol­ge “Leistung(en)” genannt), Imple­men­tie­rung,
Anpas­sun­gen, IT-Bera­tung, War­tung oder Schu­lung.

1.1.5 Die vor­lie­gen­den AGB gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen
zwi­schen WISTA und Auf­trag­ge­ber, bis WISTA dem Auf­trag­ge­ber geän­der­te AGB bekannt gibt.
Sofern der Auf­trag­ge­ber den geän­der­ten AGB nicht schrift­lich und begrün­det bin­nen zwei Wochen ab
Bekannt­ga­be wider­spricht, gel­ten die geän­der­ten AGB als ange­nom­men.

1.2 Weitergabe des Auftrages, Arbeitsgemeinschaft

1.2.1 WISTA ist berech­tigt, zur Erfül­lung des Auf­tra­ges nach sei­ner Wahl zur Gän­ze oder zum Teil
Sub­un­ter­neh­mer ein­zu­set­zen.

1.2.2 Soll­te die Auf­trags­er­tei­lung an eine Bie­ter- bzw. Arbeits­ge­mein­schaft erfol­gen, so haf­ten deren
ein­zel­ne Mit­glie­der gegen­über dem Auf­trag­ge­ber nur für die von ihnen durch­ge­führ­ten
ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen; ins­be­son­de­re haf­ten die ein­zel­nen Mit­glie­der nicht auch für die
gesam­te Auf­trags­er­fül­lung zur unge­teil­ten Hand.

1.2.3 Sofern WISTA auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers Leis­tun­gen Drit­ter ver­mit­telt, kom­men die­se
Ver­trä­ge aus­schließ­lich zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Drit­ten zu den jewei­li­gen
Geschäfts­be­din­gun­gen des Drit­ten zustan­de. WISTA ist nur für die von ihr selbst erbrach­ten Leis­tun­gen
ver­ant­wort­lich.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Angebote, Kostenvoranschläge

2.1.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind sämt­li­che Ange­bo­te von WISTA frei­blei­bend und
unver­bind­lich und ver­pflich­ten WISTA nicht zur Leis­tung. Tech­ni­sche, sowie sons­ti­ge Ände­run­gen
blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten.

2.1.2 Eben­so sind die in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, Anzei­gen, Preis­lis­ten udgl. ent­hal­te­nen Anga­ben über
die von WISTA ange­bo­te­nen Leis­tun­gen unver­bind­lich; maß­geb­lich sind nur die von WISTA in der
Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich bestä­tig­ten Anga­ben bzw. die Spe­zi­fi­ka­tio­nen laut Ver­trag.

2.1.3 Sämt­li­che von WISTA erstell­ten Kos­ten­vor­anschlä­ge sind unver­bind­lich und ent­gelt­lich, sofern
nicht anders ver­ein­bart. Die Höhe des Ent­gelts bestimmt sich nach den gül­ti­gen Sät­zen von WISTA.

2.2 Bestellung

2.2.1 Mit der Bestel­lung erklärt der Auf­trag­ge­ber ver­bind­lich sein Ver­trags­an­ge­bot.

2.2.2 WISTA ist berech­tigt, das in der Bestel­lung lie­gen­de Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei
Wochen anzu­neh­men oder die Annah­me der Bestel­lung ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen.

2.3 Zustandekommen des Vertrages

2.3.1 Der Ver­trag kommt zustan­de, sobald der vom Auf­trag­ge­ber erteil­te Auf­trag von WISTA
schrift­lich, per Fax oder E‑Mail ange­nom­men wur­de. Als Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses gilt der
Absen­de­tag der Annah­me­er­klä­rung, im Fal­le tat­säch­li­cher Ent­spre­chung der Absen­de­tag der Leis­tung.

2.3.2 Für den Ver­trags­in­halt sind aus­schließ­lich die Anga­ben in der Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. im
Ver­trag und nicht die Anga­ben in der Bestel­lung maß­geb­lich.

2.3.3 Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt, dass im Fal­le nicht rich­ti­ger oder nicht
ord­nungs­ge­mä­ßer Belie­fe­rung von WISTA durch des­sen Vor­leis­tungs­er­brin­ger, WISTA nicht oder nur
teil­wei­se zur Leis­tung ver­pflich­tet ist. Im Fal­le der Nicht­ver­füg­bar­keit oder der nur teil­wei­sen
Ver­füg­bar­keit der Leis­tung infor­miert WISTA den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich und rück­erstat­tet eine
allen­falls bereits erbrach­te Gegen­leis­tung.

2.3.4 All­fäl­li­ge, für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­ge, von Behör­den oder Drit­ten zu ertei­len­de
Geneh­mi­gun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber zu erwir­ken. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, WISTA
dies­be­züg­lich unver­züg­lich zu infor­mie­ren und schad- und klag­los zu hal­ten. WISTA ist nicht ver­pflich­tet,
mit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges zu begin­nen, bevor die erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen rechts­kräf­tig
erteilt wur­den.

2.3.5 Der ange­mes­se­ne Auf­wand für auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers ange­fer­tig­te Ent­wür­fe,
Skiz­zen, Mus­ter udgl. ist WISTA auf deren Ver­lan­gen auch dann zu erset­zen, wenn der Ver­trag mit dem
Auf­trag­ge­ber nicht zustan­de kommt, sofern nicht anders ver­ein­bart.

2.3.6 WISTA ist berech­tigt, die Annah­me­er­klä­rung zu wider­ru­fen, solan­ge der Wider­ruf noch vor
Emp­fang der Auf­trags­be­stä­ti­gung abge­sandt wur­de.

3. Leistungsumfang, ‑erbringung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Durch­füh­rung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen durch WISTA erfolgt, sofern nicht
anders ver­ein­bart, in einer von WISTA gewähl­ten bran­chen­üb­li­chen Wei­se (z.B. online, am Stand­ort des
Com­pu­ter­sys­tems oder in den Geschäfts­räu­men des Auf­trag­ge­bers) inner­halb der nor­ma­len Arbeits­zeit
von WISTA. Erfolgt auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers oder auf­grund beson­de­rer Umstän­de, die dies
erfor­der­lich machen, eine Leis­tungs­er­brin­gung außer­halb der nor­ma­len Arbeits­zeit, wer­den die
Mehr­kos­ten geson­dert in Rech­nung gestellt (sie­he Punkt 3.1.5). Die Aus­wahl der die
ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen erbrin­gen­den Per­so­nen obliegt WISTA, die berech­tigt ist, hier­für
auch Drit­te her­an­zu­zie­hen.

3.1.2 Der genaue Umfang der von WISTA zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist im jewei­li­gen Ver­trag mit
dem Auf­trag­ge­ber bzw. in der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­ge­legt. Sofern mit WISTA ein
Ser­vice-Level-Agree­ment (in der Fol­ge „SLA“) ver­ein­bart wur­de, wird WISTA ent­spre­chend dem jewei­li­gen
SLA für die Erbrin­gung und Ver­füg­bar­keit der Leis­tun­gen sor­gen.

3.1.3 WISTA ist berech­tigt, die zur Erbrin­gung der Leis­tun­gen ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen nach
frei­em Ermes­sen zu ändern, wenn dadurch kei­ne Beein­träch­ti­gung der Leis­tun­gen zu erwar­ten ist.

3.1.4 Grund­la­ge der für die Leis­tungs­er­brin­gung von WISTA ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen und
Tech­no­lo­gien ist der qua­li­ta­ti­ve und quan­ti­ta­ti­ve Leis­tungs­be­darf des Auf­trag­ge­bers, wie er auf der
Grund­la­ge der vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen ermit­telt wur­de. Machen neue
Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers eine Ände­rung der Leis­tun­gen bzw. der ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gie
erfor­der­lich, wird WISTA auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers ein ent­spre­chen­des neu­es Ange­bot
unter­brei­ten.

3.1.5 Leis­tun­gen von WISTA, die vom Auf­trag­ge­ber über den jeweils ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang
hin­aus in Anspruch genom­men wer­den, wer­den nach tat­säch­li­chem Per­so­nal- und Sach­auf­wand zu den
jeweils bei WISTA gül­ti­gen Sät­zen ver­gü­tet. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Leis­tun­gen außer­halb der bei
WISTA übli­chen Geschäfts­zeit, das Ana­ly­sie­ren und Besei­ti­gen von Stö­run­gen und Feh­lern, die durch
unsach­ge­mä­ße Hand­ha­bung oder Bedie­nung durch den Auf­trag­ge­ber oder sons­ti­ge nicht von WISTA zu
ver­tre­ten­de Umstän­de ent­stan­den sind.

3.1.6 Sofern nicht anders ver­ein­bart, ist WISTA weder ver­pflich­tet, ein Benut­zer- oder
Pro­jekt­hand­buch oder sons­ti­ge Doku­men­ta­ti­on zu über­ge­ben (z.B. bei Lie­fe­rung von Soft­ware oder
Hard­ware), noch Schu­lun­gen zu hal­ten. Wer­den vom Auf­trag­ge­ber Schu­lun­gen gegen geson­der­tes Ent­gelt
bestellt, kön­nen die­se nach Ermes­sen von WISTA in von WISTA zu bestim­men­den Räum­lich­kei­ten
abge­hal­ten wer­den. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ein­schu­lun­gen sowie allen­falls gewünsch­te Aktua­li­sie­run­gen,
Ände­run­gen, Erwei­te­run­gen bzw. eine fort­lau­fen­de War­tung etc. sind eben­falls jeweils geson­dert zu
ver­ein­ba­ren und zu den jeweils bei WISTA gül­ti­gen Sät­zen zu ver­gü­ten.

3.1.7 WISTA haf­tet nicht für Qua­li­täts­män­gel gelie­fer­ter Pro­duk­te, hin­sicht­lich des vom Auf­trag­ge­ber
gewähl­ten Ver­wen­dungs­or­tes oder der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen, die der Auf­trag­ge­ber für die
Ver­wen­dung geschaf­fen hat. Es liegt aus­schließ­lich in der Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­ge­bers, die
räum­li­chen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­wen­dung der von WISTA erbrach­ten
Leis­tun­gen zu schaf­fen. Von WISTA erbrach­te Bera­tungs­leis­tun­gen für die Schaf­fung der kun­den­sei­ti­gen
technischen/räumlichen Vor­aus­set­zun­gen zur Ver­wen­dung gelie­fer­ter Pro­duk­te wer­den geson­dert in
Rech­nung gestellt, auch wenn sie vom Ange­bot nicht umfasst sind. Mit Inan­spruch­nah­me sol­cher
Bera­tungs­leis­tun­gen erteilt der Auf­trag­ge­ber einen Bera­tungs­auf­trag.

3.1.8 WISTA über­nimmt kei­ne Ver­ant­wor­tung für von ihm nicht instal­lier­te, betrie­be­ne, oder
betreu­te Ser­ver­sys­te­me, PC-Netz­wer­ke- und sons­ti­ge Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen bis zu einer im
Auf­trag defi­nier­ten Schnitt­stel­le, die den hier gegen­ständ­li­chen Sys­te­men phy­sisch oder logisch
vor­ge­la­gert sind.

3.1.9 WISTA ist nicht ver­pflich­tet, Daten des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter, die ihm die­ser zur
Bear­bei­tung, zur Auf­be­wah­rung oder zum Trans­port über­gibt, auf deren Inhalt oder logi­schen Gehalt zu
über­prü­fen. Erlei­det WISTA dadurch einen Scha­den oder Mehr­auf­wand, dass die ihm vom Auf­trag­ge­ber
zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten rechts­wid­ri­ge Inhal­te auf­wei­sen oder nicht in einem Zustand sind, der sie
für die Erbrin­gung der beauf­trag­ten Leis­tung taug­lich macht, so haf­tet dafür der Auf­trag­ge­ber.

3.1.10 WISTA haf­tet nicht für Schä­den, die dar­aus ent­ste­hen, dass Drit­te, deren Daten sie zur
Bear­bei­tung, Auf­be­wah­rung oder Wei­ter­lei­tung über­nom­men hat oder sons­ti­ge Per­so­nen, zu denen sie in
kei­nem Ver­trags­ver­hält­nis steht, miss­bräuch­lich han­deln, sofern er die­sen Miss­brauch im Rah­men des
Stan­des der Tech­nik und der bran­chen­üb­li­chen Stan­dards nicht ver­hin­dern konn­te und muss­te.

3.1.11 Service‑, Mon­ta­ge- und Repa­ra­tur­auf­trä­ge gel­ten als in jenem Umfang erteilt, der zur
Instand­set­zung bzw. dem ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb erfor­der­lich ist, auch wenn sich die
Not­wen­dig­kei­ten ein­zel­ner Arbei­ten oder Aus­wechs­lun­gen von Tei­len erst im Zuge der Durch­füh­rung
ergibt.

3.1.12 Teil­lie­fe­run­gen und Vor­aus­lie­fe­run­gen sind aus­drück­lich zuläs­sig.

3.2 Leistungsfristen, Termine, Verzug

3.2.1 Die ver­ein­bar­ten Leis­tungs­fris­ten und Ter­mi­ne sind unver­bind­lich, sofern nicht anders
ver­ein­bart wur­de. Die­se begin­nen mit Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges – wenn die­ser aber von einer
behörd­li­chen Geneh­mi­gung abhängt, mit deren Ertei­lung. Die Ver­ein­ba­rung eines ver­bind­li­chen
Lie­fer­ter­mins macht den Ver­trag nicht zum Fix­ge­schäft.

3.2.2 Wird aus Ver­schul­den von WISTA eine unver­bind­li­che Leis­tungs­frist um mehr als sechs
Wochen, eine ver­bind­li­che Leis­tungs­frist um mehr als drei Wochen über­schrit­ten, so kann der
Auf­trag­ge­ber WISTA schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist von zumin­dest drei Wochen set­zen und nach
deren frucht­lo­sem Ablauf eben­falls schrift­lich vom Ver­trag zurück­tre­ten.

3.2.3 Bei einem von WISTA nicht zu ver­tre­ten­den, vor­über­ge­hen­den und nicht vor­her­seh­ba­ren
Leis­tungs­hin­der­nis ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Frist und ver­schiebt sich der ver­ein­bar­te Ter­min um den
die­ses Hin­der­nis andau­ern­den Zeit­raum. Ein sol­ches Leis­tungs­hin­der­nis liegt ins­be­son­de­re bei
behörd­li­chen Maß­nah­men, Arbeits­kampf­maß­nah­men, Aus­fall von Trans­port­mit­teln oder Ener­gie, nicht
vor­her­seh­ba­rem Aus­blei­ben von Lie­fe­run­gen durch Vor­leis­tungs­er­brin­ger (dies alles auch in
Unter­neh­men, deren sich WISTA zur Erfül­lung die­ses Ver­tra­ges bedient), sowie bei höhe­rer Gewalt vor.
Sofern der ursprüng­li­che Leis­tungs­ter­min in einem sol­chen Fall bereits um sechs Mona­te über­schrit­ten
wur­de, sind bei­de Ver­trags­par­tei­en zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt; dies­be­züg­li­che
Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen.

3.2.4 Kann die Leis­tung aus vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­te­nen Grün­den nicht erbracht wer­den, so ist
WISTA zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn der Auf­trag­ge­ber eine ihm von WISTA gesetz­te
ange­mes­se­ne Nach­frist, wel­che min­des­tens zwei Wochen betra­gen muss, nicht ein­hält. In die­sem Fall hat
der Auf­trag­ge­ber WISTA die Auf­wen­dun­gen für bereits durch­ge­führ­te Arbei­ten und für die infol­ge des
Rück­tritts vom Ver­trag not­wen­di­ge Rück­ab­wick­lung bereits erbrach­ter Leis­tun­gen zu erset­zen. Ist die
Rück­stel­lung der von WISTA bereits erbrach­ten Leis­tun­gen unmög­lich oder unt­un­lich, so hat der
Auf­trag­ge­ber WISTA deren Ver­kehrs­wert zu erset­zen.

3.2.5 Wur­de bereits eine Leis­tung erbracht und tritt WISTA auf­grund eines Zah­lungs­ver­zugs des
Auf­trag­ge­bers nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist, wel­che min­des­tens zwei Wochen betra­gen
muss, vom Ver­trag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähn­ten Auf­wen­dun­gen vom Auf­trag­ge­ber
eine Pöna­le von zumin­dest 15% des Kauf­prei­ses als Min­des­ter­satz zu bezah­len. Die Gel­tend­ma­chung
eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­sat­zes bleibt WISTA unbe­nom­men.

3.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.3.1 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, alle Maß­nah­men zu tref­fen, die für die Erbrin­gung der
Leis­tun­gen durch WISTA erfor­der­lich sind. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich wei­ters, alle Maß­nah­men zu
ergrei­fen, die zur Erfül­lung des Ver­tra­ges erfor­der­lich sind und die nicht im Leis­tungs­um­fang von WISTA
ent­hal­ten sind.

3.3.2 Sofern die Leis­tun­gen vor Ort beim Auf­trag­ge­ber erbracht wer­den, stellt die­ser die zur
Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch WISTA erfor­der­li­chen Netz­kom­po­nen­ten, Anschlüs­se,
Ver­sor­gungs­strom inklu­si­ve Spit­zen­span­nungs­aus­gleich, Not­strom­ver­sor­gun­gen, Stell­flä­chen für
Anla­gen, Arbeits­plät­ze sowie Infra­struk­tur in erfor­der­li­chem Umfang und erfor­der­li­cher Qua­li­tät (z.B.
Kli­ma­ti­sie­rung) unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung. Jeden­falls ist der Auf­trag­ge­ber für die Ein­hal­tung der vom
jewei­li­gen Her­stel­ler gefor­der­ten Vor­aus­set­zun­gen für den Betrieb der Hard­ware ver­ant­wort­lich. Eben­so
hat der Auf­trag­ge­ber für die Raum- und Gebäu­de­si­cher­heit, unter ande­rem für den Schutz vor Was­ser,
Feu­er und Zutritt Unbe­fug­ter Sor­ge zu tra­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist für beson­de­re Sicher­heits­vor­keh­run­gen
(z.B. Sicher­heits­zel­len) in sei­nen Räum­lich­kei­ten selbst ver­ant­wort­lich. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht
berech­tigt, den Mit­ar­bei­tern von WISTA Wei­sun­gen – gleich wel­cher Art – zu ertei­len und wird alle Wün­sche
bezüg­lich der Leis­tungs­er­brin­gung aus­schließ­lich an die von WISTA benann­ten Ansprech­part­ner
her­an­tra­gen.

3.3.3 Der Auf­trag­ge­ber stellt zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen und auf eige­ne Kos­ten sämt­li­che von
WISTA zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen, Daten und Unter­la­gen in der von
WISTA gefor­der­ten Form zur Ver­fü­gung und unter­stützt WISTA auf Wunsch bei der Pro­blem­ana­ly­se und
der Stö­rungs­be­sei­ti­gung, der Koor­di­na­ti­on von Ver­ar­bei­tungs­auf­trä­gen und der Abstim­mung der
Leis­tun­gen. Ände­run­gen in den Arbeits­ab­läu­fen beim Auf­trag­ge­ber, die Ände­run­gen in den von WISTA
für den Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ver­ur­sa­chen kön­nen, bedür­fen der vor­he­ri­gen
Abstim­mung mit WISTA hin­sicht­lich ihrer tech­ni­schen und kom­mer­zi­el­len Aus­wir­kun­gen.

3.3.4 Soweit nicht anders ver­ein­bart, wird der Auf­trag­ge­ber auf eige­nes Risi­ko und auf eige­ne
Kos­ten für eine Netz­an­bin­dung (z.B. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz) sor­gen.

3.3.5 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die zur Nut­zung der Leis­tun­gen von WISTA erfor­der­li­chen
Pass­wör­ter ver­trau­lich zu behan­deln. Besteht der Ver­dacht der Kennt­nis die­ser Pass­wör­ter durch
unbe­rech­tig­te Drit­te, so hat der Auf­trag­ge­ber die Pass­wör­ter unver­züg­lich zu ändern oder – falls dies nur
durch WISTA vor­ge­nom­men wer­den kann – WISTA unver­züg­lich schrift­lich mit der Ände­rung der
Pass­wör­ter zu beauf­tra­gen. Wer­den Leis­tun­gen von WISTA von unbe­rech­tig­ten Drit­ten unter Ver­wen­dung
von Pass­wör­tern in Anspruch genom­men, so haf­tet der Auf­trag­ge­ber für alle dadurch ange­fal­le­nen
Ent­gel­te bis zum Ein­tref­fen des Auf­tra­ges zur Ände­rung der Pass­wör­ter bei WISTA. Für Schä­den, die durch
man­gel­haf­te Geheim­hal­tung sei­tens des Auf­trag­ge­bers oder durch Wei­ter­ga­be an Drit­te ent­ste­hen, haf­tet
die­ser.

3.3.6 Der Auf­trag­ge­ber hat die an WISTA über­ge­be­nen Daten und Infor­ma­tio­nen zusätz­lich bei sich
zu ver­wah­ren, so dass sie bei Ver­lust oder Beschä­di­gung jeder­zeit rekon­stru­iert wer­den kön­nen.

3.3.7 Der Auf­trag­ge­ber hat alle ihm oblie­gen­den Mit­wir­kungs­pflich­ten so zeit­ge­recht zu erbrin­gen,
dass WISTA in der Erbrin­gung der Leis­tun­gen nicht behin­dert wird. Der Auf­trag­ge­ber stellt sicher, dass
WISTA und/oder die durch WISTA beauf­trag­ten Drit­ten für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen den
erfor­der­li­chen Zugang zu den Räum­lich­kei­ten beim Auf­trag­ge­ber erhal­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist dafür
ver­ant­wort­lich, dass die an der Ver­trags­er­fül­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter, mit ihm ver­bun­de­ne Unter­neh­men
oder von ihm beauf­trag­te Drit­te ent­spre­chend an der Ver­trags­er­fül­lung mit­wir­ken.

3.3.8 Erfüllt der Auf­trag­ge­ber sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen oder in
dem vor­ge­se­he­nen Umfang, gel­ten die von WISTA erbrach­ten Leis­tun­gen trotz mög­li­cher
Ein­schrän­kun­gen den­noch als ver­trags­kon­form erbracht. Zeit­plä­ne für die von WISTA noch zu
erbrin­gen­den Leis­tun­gen ver­schie­ben sich in ange­mes­se­nem Umfang. Der Auf­trag­ge­ber wird die WISTA
hier­durch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wen­dun­gen und/oder Kos­ten zu den bei WISTA jeweils gel­ten­den Sät­zen
geson­dert ver­gü­ten.

3.3.9 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter und die ihm zure­chen­ba­ren Drit­ten die
von WISTA ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen und Tech­no­lo­gien sowie die ihm allen­falls über­las­se­nen
Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de sorg­fäl­tig behan­deln; der Auf­trag­ge­ber haf­tet WISTA für jeden dar­aus
ent­ste­hen­den Scha­den.

3.3.10 Sofern nicht anders ver­ein­bart, erfol­gen Bei­stel­lun­gen und Mit­wir­kun­gen des
Auf­trag­ge­bers unent­gelt­lich.

3.4 Gefahrenübergang, Annahmeverzug

3.4.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, trägt der Auf­trag­ge­ber die Preis­ge­fahr ab Bereit­stel­lung der
Leis­tung zur Abho­lung oder ab Über­ga­be an einen Trans­por­teur.

3.4.2 Sofern nicht anders ver­ein­bart, hat der Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mäß erbrach­ten
(Teil-)Leistungen von WISTA unver­züg­lich abzu­neh­men. Für die Dau­er des Annah­me­ver­zugs des
Auf­trag­ge­bers ist WISTA berech­tigt, die Lie­fer­ge­gen­stän­de auf Gefahr und Kos­ten des Auf­trag­ge­bers
ein­zu­la­gern. WISTA kann sich hier­zu auch einer Spe­di­ti­on oder eines Lager­hal­ters bedie­nen.

3.4.3 Wäh­rend der Dau­er des Annah­me­ver­zugs hat der Auf­trag­ge­ber an WISTA als Ersatz der
ent­spre­chen­den Lager­kos­ten ohne wei­te­ren Nach­weis pro Monat pau­schal 1% des Kauf­prei­ses zu
bezah­len. WISTA ist dar­über hin­aus berech­tigt, anfal­len­de höhe­re Lager­kos­ten zu for­dern. Wenn der
Auf­trag­ge­ber nach Ablauf einer ihm gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist die Annah­me der
Lie­fer­ge­gen­stän­de ver­wei­gert oder erklärt, die Ware nicht abneh­men zu wol­len, kann WISTA vom Ver­trag
zurück­tre­ten und Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. WISTA ist berech­tigt als Scha­den­er­satz
eine nicht dem rich­ter­li­chen Mäßi­gungs­recht unter­lie­gen­de Pöna­le von pau­schal 20% des ver­ein­bar­ten
Kauf­prei­ses zu for­dern; die Gel­tend­ma­chung dar­über hin­aus­ge­hen­der Scha­den­er­satz­an­sprü­che bleibt
WISTA unbe­nom­men.

3.5 Änderungen des Leistungsumfanges

3.5.1 Bei­de Ver­trags­part­ner kön­nen jeder­zeit Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fan­ges ver­lan­gen. Eine
gewünsch­te Ände­rung muss jedoch eine genaue Beschrei­bung der­sel­ben, die Grün­de für die
Not­wen­dig­keit der Ände­rung, den Ein­fluss auf die Zeit­pla­nung und die Kos­ten dar­le­gen, um der ande­ren
Ver­trags­par­tei die Mög­lich­keit einer ange­mes­se­nen Bewer­tung zu geben. Eine Ände­rung des
Leis­tungs­um­fan­ges wird erst durch rechts­gül­ti­ge Unter­schrift bei­der Ver­trags­par­tei­en bin­dend.

4. Immaterialgüterrechte

4.1 Allgemeines

4.1.1 Alle aus dem Patent‑, Marken‑, Musterschutz‑, Halb­lei­ter­schutz- und/oder Urhe­ber­recht
abge­lei­te­ten Rech­te an den ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen oder sonst aus der Schaf­fung der dem Auf­trag­ge­ber
zur Ver­fü­gung gestell­ten Leis­tun­gen ste­hen WISTA bzw. des­sen Lizenz­ge­bern zu, sofern nicht anders
ver­ein­bart.

4.1.2 Der Auf­trag­ge­ber erhält ledig­lich das nicht aus­schließ­li­che und nicht über­trag­ba­re Recht, die­se
Leis­tun­gen nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts unter Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen
Spe­zi­fi­ka­tio­nen am ver­ein­bar­ten Auf­stel­lungs­ort zum ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Zweck im Aus­maß der
erwor­be­nen Anzahl der Lizen­zen zu benut­zen.

4.1.3 Durch den gegen­ständ­li­chen Ver­trag wird, abge­se­hen von Punkt 4.5, ledig­lich eine
Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung erwor­ben. Durch die Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers bei der Her­stel­lung oder
benut­zer­spe­zi­fi­schen Anpas­sung der Soft­ware erwirbt der Auf­trag­ge­ber kei­ne Rech­te über die im
gegen­ständ­li­chen Ver­trag fest­ge­leg­te Nut­zung hin­aus. WISTA räumt dem Auf­trag­ge­ber Nut­zungs­rech­te
an Soft­ware und Daten­ban­ken nur in dem für die Erfül­lung des kon­kre­ten Ver­trags­ver­hält­nis­ses
erfor­der­li­chen Umfang ein. Ist Ver­trags­ge­gen­stand die Erstel­lung und/oder Nut­zung von Daten­ban­ken,
so erwirbt der Auf­trag­ge­ber an der Pro­gram­mier­leis­tung kei­ne über die Nut­zung im Rah­men der
Daten­bank­nut­zung hin­aus­ge­hen­den Rech­te.

4.1.4 Alle ande­ren Rech­te sind WISTA bzw. des­sen Lizenz­ge­bern vor­be­hal­ten; ohne deren
vor­he­ri­ges schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis ist der Auf­trag­ge­ber daher ins­be­son­de­re nicht berech­tigt, die
Soft­ware, Daten­ban­ken, gra­phi­sche Gestal­tun­gen oder sons­ti­ge Sachen, an denen Rech­te von WISTA
oder Drit­ter bestehen, zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ändern, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder anders als am
ver­ein­bar­ten Auf­stel­lungs­ort zum ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Zweck im Aus­maß der erwor­be­nen Anzahl
der Lizen­zen zu benut­zen, sofern nicht anders ver­ein­bart oder sich dies zwin­gend aus der Natur des
Auf­tra­ges ergibt.

4.1.5 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, den Leis­tungs­ge­gen­stand ver­trags­ge­mäß zu gebrau­chen
und WISTA dies­be­züg­lich schad- und klag­los zu hal­ten. Hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen all­fäl­li­ger Ver­let­zun­gen
von Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten Drit­ter durch den Auf­trag­ge­ber oder die­sem zure­chen­ba­re Drit­te sie­he
Punkt 8.4.

4.1.6 Eine Über­tra­gung des Source Codes von WISTA an den Auf­trag­ge­ber ist – sofern nicht anders
ver­ein­bart – weder für Standard‑, noch für Indi­vi­du­al­soft­ware geschul­det.

4.2 Sicherungskopien, Eigentumshinweise

4.2.1 Die Anfer­ti­gung von Kopien für Archiv- und Daten­si­che­rungs­zwe­cke ist dem Auf­trag­ge­ber unter
der Bedin­gung gestat­tet, dass in der Soft­ware kein aus­drück­li­ches Ver­bot des Lizenz­ge­bers oder Drit­ter
ent­hal­ten ist, und dass sämt­li­che Copy­right- und Eigen­tums­ver­mer­ke in die­se Kopien unver­än­dert
mit­über­tra­gen wer­den.

4.2.2 Eigen­tums­hin­wei­se, Mar­ken­zei­chen, Netz­kenn­zeich­nun­gen oder Ähn­li­ches an den Leis­tun­gen
von WISTA bzw. Drit­ter dür­fen vom Auf­trag­ge­ber weder ent­fernt, bear­bei­tet, ver­än­dert noch unle­ser­lich
gemacht wer­den.

4.3 Unterlagen von WISTA

4.3.1 Ange­bo­te, Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen wie Plä­ne oder Skiz­zen, Mus­ter, Kata­lo­ge, Abbil­dun­gen
sowie sons­ti­ge tech­ni­sche Unter­la­gen udgl. von WISTA blei­ben geis­ti­ges Eigen­tum von WISTA und
unter­lie­gen den ein­schlä­gi­gen imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich
Ver­viel­fäl­ti­gung, Nach­ah­mung, Wett­be­werb und Daten­schutz.

4.3.2 Bei Been­di­gung der Ver­trags­be­zie­hung sind allen­falls über­las­se­ne Hand­bü­cher und
Doku­men­ta­tio­nen in elek­tro­ni­scher Form vom Auf­trag­ge­ber zu löschen. Die­se Unter­la­gen kön­nen – sofern
deren Über­mitt­lung ver­ein­bart wur­de – auch in der Ori­gi­nal­spra­che über­mit­telt wer­den. WISTA ist jedoch
nicht ver­pflich­tet, die­se in die deut­sche Spra­che zu über­set­zen.

4.4 Nutzungsrechte an nicht eigens für den Auftraggeber erstellten Leistungen

4.4.1 Der Auf­trag­ge­ber erhält nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts das nicht
über­trag­ba­re und nicht aus­schließ­li­che Recht, Pro­gram­me, Daten­ban­ken, Web­sites oder sons­ti­ge
urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke und – falls ver­ein­bart – dazu­ge­hö­ri­ge Doku­men­ta­tio­nen unter
Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Spe­zi­fi­ka­tio­nen zum ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Zwe­cke zu benut­zen. Die­ses
Recht ist bei mit­ge­lie­fer­ter Hard­ware aus­schließ­lich auf die Nut­zung auf die­ser Hard­ware, bei
selb­stän­di­ger Soft­ware aus­schließ­lich auf der im Ver­trag nach Type, Anzahl und Auf­stel­lungs­ort defi­nier­ten
Hard­ware beschränkt.

4.4.2 Alle ande­ren Rech­te an den Leis­tun­gen sind WISTA bzw. des­sen Lizenz­ge­bern vor­be­hal­ten,
sodass der Auf­trag­ge­ber – ohne das vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis von WISTA – daher ins­be­son­de­re
nicht berech­tigt ist, die Soft­ware zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ändern, zurück zu ent­wi­ckeln, zurück zu
über­set­zen, Tei­le her­aus­zu­lö­sen, Drit­ten zugäng­lich zu machen, auf einer ande­ren als der
ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Hard­ware zu benut­zen, zu ana­ly­sie­ren, zu dekom­pi­lie­ren oder zu
dis­as­sem­blie­ren. Die Benut­zung der Leis­tun­gen auf nicht ver­trags­ge­gen­ständ­li­cher Hard­ware darf nur
auf­grund einer geson­der­ten, schrift­li­chen und ent­gelt­li­chen Ver­ein­ba­rung erfol­gen.

4.4.3 Der Auf­trag­ge­ber hat bei der Nut­zung lizenz­pflich­ti­ger Soft­ware, die ihm von WISTA
über­las­sen wur­de, die jewei­li­gen Soft­ware-Lizenz­be­stim­mun­gen und die vom jewei­li­gen Rechts­in­ha­ber
für die­se Soft­ware ange­ge­be­nen Nut­zungs­be­stim­mun­gen zu beach­ten. Die­se Bestim­mun­gen wer­den dem
Auf­trag­ge­ber von WISTA auf Ver­lan­gen in die Ori­gi­nal­spra­che über­mit­telt; WISTA trifft kei­ne Pflicht, die­se
in die deut­sche Spra­che zu über­set­zen.

4.4.4 WISTA leis­tet kei­ne Gewähr für vom Auf­trag­ge­ber abge­ru­fe­ne Soft­ware, die als „Public
Domain“, “Free­ware” oder „Share­ware“ qua­li­fi­ziert ist; dies­be­züg­lich sind sämt­li­che Ansprü­che des
Auf­trag­ge­bers aus­ge­schlos­sen.

4.5 Nutzungsrechte an eigens für den Auftraggeber erstellten Leistungen

4.5.1 Der Auf­trag­ge­ber erwirbt an von WISTA indi­vi­du­ell und gegen geson­der­tes Ent­gelt für ihn
erstell­ten Leis­tun­gen mit voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts, sofern nicht anders
ver­ein­bart, abge­se­hen vom Ver­wer­tungs­recht gegen­über Drit­ten, sämt­li­che zeit­lich, ört­lich und inhalt­lich
unein­ge­schränk­ten Werk­nut­zungs­rech­te. WISTA ver­bleibt in die­sem Fall das Recht, die Leis­tun­gen für den
inter­nen Gebrauch unein­ge­schränkt zu nut­zen und Drit­ten gegen­über zu ver­wer­ten. Der Auf­trag­ge­ber
ver­pflich­tet sich sämt­li­che Bear­bei­tun­gen auf Auf­for­de­rung WISTA unter Ein­räu­mung sämt­li­cher bekann­ter
und zukünf­tig bekannt wer­den­der imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Nut­zungs­rech­te zu über­ge­ben, ohne dass
hier­durch eine Ein­schrän­kung der ver­trags­ge­mä­ßen Benüt­zung durch den Auf­trag­ge­ber ent­steht.

4.6 Verletzung dieser Rechte, Folgen

4.6.1 Jede Ver­let­zung die­ser Rech­te von WISTA zieht jeden­falls Unter­las­sungs- und
Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach sich, wobei in einem sol­chen Fall vol­le Genug­tu­ung zu leis­ten ist.

5. Entgelt

5.1 Allgemeines

5.1.1 Sämt­li­che Ent­gel­te sind Net­to­prei­se in Euro exklu­si­ve USt., soweit die USt. nicht aus­drück­lich
ange­führt ist und gel­ten bis auf Wider­ruf. Preis­an­ga­ben sind – sofern nicht anders ver­ein­bart –
frei­blei­bend.

5.1.2 Neben­kos­ten für Neben­leis­tun­gen, wie ins­be­son­de­re Abbau und Abtrans­port der Gerä­te nach
ihrer Ver­wen­dung, wei­ters die Kos­ten für Verpackungs‑, Bat­te­rien- und Akku­mu­la­to­ren­ent­sor­gung sowie
die Kos­ten für die Alt­ge­rä­te­ent­sor­gung bzw. die Kos­ten der Aus­stel­lung von War­tungs­zer­ti­fi­ka­ten,
Trans­port­kos­ten (z.B. Fracht­spe­sen, Zoll, Ver­si­che­rung, Kom­mis­si­on), Spe­sen der Mit­ar­bei­ter von WISTA
und all­fäl­li­ger Sub­auf­trag­neh­mer (z.B. Fahrt‑, Näch­ti­gungs­kos­ten, Tages­diä­ten,
Fahrt­kos­ten­pau­scha­len, Fahrt­zeit), sowie für die Beschaf­fung von Geneh­mi­gun­gen etc., wei­ters all­fäl­li­ge
Gebüh­ren oder sons­ti­ge Abga­ben und Steu­ern rich­ten sich nach dem tat­säch­li­chen Auf­wand und sind –
sofern nicht anders ver­ein­bart – im Ent­gelt für die Haupt­leis­tung nicht ent­hal­ten und vom Auf­trag­ge­ber
geson­dert zu ver­gü­ten. Eine von WISTA durch­ge­führ­te Kal­ku­la­ti­on der Neben­kos­ten ist unver­bind­lich.

5.1.3 Zusätz­li­che Leis­tun­gen wie ins­be­son­de­re Updates, Upgrades, Sys­tem­un­ter­stüt­zung,
Schu­lun­gen und War­tungs­ar­bei­ten an Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von WISTA, die über all­fäl­li­ge
Ver­pflich­tun­gen aus Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen hin­aus­ge­hen, sind geson­dert zu beauf­tra­gen und
wer­den geson­dert zu den jeweils bei WISTA gül­ti­gen Sät­zen ver­rech­net.

5.1.4 WISTA ist berech­tigt, bei nach Ver­trags­ab­schluss ein­tre­ten­den Stei­ge­run­gen von Lohn- und
Mate­ri­al­kos­ten bzw. sons­ti­gen Kos­ten und Abga­ben, die Prei­se ent­spre­chend zu erhö­hen und dem
Auf­trag­ge­ber ab dem auf die Erhö­hung fol­gen­den Monats­be­ginn anzu­las­ten. Die Erhö­hun­gen gel­ten vom
Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als akzep­tiert, wenn sie nicht mehr als 10% jähr­lich betra­gen.

5.2 Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt

5.2.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind Rech­nun­gen prompt bei Erhalt fäl­lig. Alle Zah­lun­gen sind
spe­sen­frei und ohne Abzug zu leis­ten. Über­wei­sun­gen erfol­gen auf Gefahr des Auf­trag­ge­bers.
Ein­zie­hungs- und Dis­kont­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

5.2.2 WISTA ist jeder­zeit berech­tigt, die Leis­tungs­er­brin­gung von der Leis­tung von Anzah­lun­gen oder
der Bei­brin­gung von sons­ti­gen Sicher­hei­ten durch den Auf­trag­ge­ber in ange­mes­se­ner Höhe abhän­gig zu
machen.

5.2.3 Sind Teil­zah­lun­gen ver­ein­bart, so tritt bei Ver­zug mit nur einer ein­zi­gen Teil­zah­lung – auch
ohne Ver­schul­den des Auf­trag­ge­bers – Ter­min­ver­lust ein und die gesam­te For­de­rung wird sofort fäl­lig.

5.2.4 Bei Zah­lungs­ver­zug ist WISTA berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen über dem jeweils
gel­ten­den Basis­zins­satz der deut­schen Bun­des­bank zu ver­rech­nen. Die im Fall des Ver­zugs ent­ste­hen­den
und zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen Kos­ten von Inkas­so­bü­ros und
Rechts­an­wäl­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.

5.2.5 Bei Zah­lungs­ver­zug ist WISTA wei­ters berech­tigt, mit der Erfül­lung aller ver­trag­li­chen
Ver­pflich­tun­gen bis zur Erfül­lung aller Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers inne zu hal­ten.

5.2.6 Ist der Auf­trag­ge­ber mit der Zah­lung oder Leis­tung trotz Set­zung einer ange­mes­se­nen
Nach­frist von zumin­dest zwei Wochen in Ver­zug oder ver­wei­gert der Auf­trag­ge­ber grund­los die Über­nah­me
des Kauf­ge­gen­stan­des, so tre­ten die Rechts­fol­gen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein.

5.2.7 Dar­über hin­aus ist WISTA berech­tigt, die erbrach­te Leis­tung – soweit dies nicht unmög­lich
bzw. unt­un­lich ist – unter Aus­schluss eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes des Auf­trag­ge­bers ohne gericht­li­che
Zuhil­fe­nah­me auf deren Kos­ten nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Auf­for­de­rung durch die vom Auf­trag­ge­ber
hier­mit ein­ge­räum­te Eigen­macht wie­der in Besitz zu neh­men. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, WISTA
umge­hend Zutritt zu den Räum­lich­kei­ten, in denen sich die erbrach­te Leis­tung befin­det, zu ermög­li­chen.

5.2.8 Die erbrach­te Leis­tung sowie Bestand­tei­le und Zube­hör sind vom Auf­trag­ge­ber in allen Fäl­len
der Ver­trags­auf­he­bung auf des­sen Kos­ten und Gefahr an WISTA zurück­zu­stel­len. Ist die Rück­stel­lung der
von WISTA bereits erbrach­ten Leis­tung unmög­lich oder unt­un­lich, so hat der Auf­trag­ge­ber WISTA deren
Ver­kehrs­wert zu erset­zen.

5.2.9 Die erbrach­te Leis­tung bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Ent­gelts samt
Neben­kos­ten im Eigen­tum von WISTA.

5.2.10 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Leis­tung wäh­rend des Bestehens des
Eigen­tums­vor­be­halts behut­sam zu behan­deln und erfor­der­li­che War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten auf
eige­ne Kos­ten regel­mä­ßig durch­zu­füh­ren und dies WISTA schrift­lich nach­zu­wei­sen. Der Auf­trag­ge­ber hat
WISTA unver­züg­lich schrift­lich von allen Zugrif­fen Drit­ter auf die Leis­tung, ins­be­son­de­re von
Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men, sowie von etwa­igen Beschä­di­gun­gen, der Ver­nich­tung der Leis­tung,
von einem Besitz­wech­sel, sowie dem eige­nen Anschrif­ten­wech­sel zu unter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber hat
WISTA alle Schä­den und Kos­ten zu erset­zen, die durch einen Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen und
durch erfor­der­li­che Inter­ven­ti­ons­maß­nah­men gegen Zugrif­fe Drit­ter auf die Leis­tung ent­ste­hen.

5.2.11 Eine all­fäl­li­ge Be- und Ver­ar­bei­tung der Leis­tung durch den Auf­trag­ge­ber erfolgt stets im
Namen von WISTA. Im Fal­le einer Ver­ar­bei­tung der Ware erwirbt WISTA an der neu­en Sache das
Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis zum Wert der von ihm gelie­fer­ten Leis­tung. Das­sel­be gilt, wenn die Ware mit
ande­ren, nicht WISTA gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet oder ver­mengt wird.

5.2.12 Bei einer Pfän­dung oder sons­ti­gen Inan­spruch­nah­me der Leis­tung ist der Auf­trag­ge­ber
ver­pflich­tet, das Eigen­tum von WISTA gel­tend zu machen, WISTA unver­züg­lich schrift­lich zu ver­stän­di­gen
und WISTA alle Auf­wen­dun­gen für die Erhal­tung des Eigen­tums zu erset­zen.

5.3 Einwendungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.3.1 Ein­wen­dun­gen gegen in Rech­nung gestell­te For­de­run­gen sind vom Auf­trag­ge­ber inner­halb
von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum schrift­lich zu erhe­ben, wid­ri­gen­falls die For­de­rung als aner­kannt gilt.

5.3.2 Vom Auf­trag­ge­ber erho­be­ne Ein­wen­dun­gen gegen die Rech­nung hin­dern nicht die Fäl­lig­keit
des Rech­nungs­be­tra­ges, außer es han­delt sich um Bean­stan­dung offen­sicht­li­cher Feh­ler der Rech­nung.

5.3.3 Gegen Ansprü­che von WISTA kann der Auf­trag­ge­ber nur mit gericht­lich fest­ge­stell­ten oder
von WISTA aus­drück­lich schrift­lich aner­kann­ten Ansprü­chen auf­rech­nen. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht steht
dem Auf­trag­ge­ber nicht zu.

5.3.4 Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich damit ein­ver­stan­den, dass alle Zah­lun­gen, die er leis­tet,
zuerst auf ent­stan­de­ne Kos­ten, dann auf Zin­sen und erst zum Schluss auf die unter
Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Leis­tun­gen (ins­be­son­de­re Waren) ver­rech­net wer­den. All­fäl­li­ge
Zah­lungs­wid­mun­gen des Auf­trag­ge­bers sind unbe­acht­lich.

6. Verfügbarkeit, Störungsbehebung

6.1 Verfügbarkeit

6.1.1 Die Ver­füg­bar­keit der Leis­tun­gen von WISTA erge­ben sich aus der ver­trag­li­chen
Ver­ein­ba­rung, der Auf­trags­be­stä­ti­gung oder einem allen­falls abge­schlos­se­nen SLA und all­fäl­li­gen sich
hier­auf bezie­hen­den Ver­ein­ba­run­gen.

6.1.2 WISTA erbringt sei­ne Leis­tun­gen mit höchst­mög­li­cher Sorg­falt, Zuver­läs­sig­keit und
Ver­füg­bar­keit. WISTA kann aller­dings kei­ne Gewähr dafür über­neh­men, dass sei­ne Diens­te ohne
Unter­bre­chung zugäng­lich sind, dass die gewünsch­ten Ver­bin­dun­gen immer her­ge­stellt wer­den kön­nen
oder dass gespei­cher­te Daten unter allen Gege­ben­hei­ten erhal­ten blei­ben.

6.2 Störungsmeldung

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Stö­run­gen an Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen WISTA unter Anga­be der
mög­li­chen Ursa­chen unver­züg­lich schrift­lich anzei­gen und die­sem die Ent­stö­rung umge­hend zu
ermög­li­chen.

6.3 Störungsbehebung

6.3.1 WISTA ver­pflich­tet sich, mit der Behe­bung von Stö­run­gen inner­halb der in der für die
gegen­ständ­li­che Lie­fe­rung und Leis­tung maß­geb­li­chen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung, der
Auf­trags­be­stä­ti­gung oder einem allen­falls abge­schlos­se­nen SLA genann­ten Regel­ent­stö­rungs­zeit ohne
schuld­haf­te Ver­zö­ge­rung zu begin­nen und die Stö­rung bin­nen der ange­führ­ten Frist ohne schuld­haf­te
Ver­zö­ge­rung zu besei­ti­gen. Über in der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung, der Auf­trags­be­stä­ti­gung oder einem
SLA hin­aus­ge­hen­de Ent­stö­rungs­ar­bei­ten führt WISTA jeweils nach Ver­ein­ba­rung und gegen geson­der­tes
Ent­gelt durch.

6.3.2 Der Auf­trag­ge­ber hat WISTA bei Bedarf einen sach­kun­di­gen Mit­ar­bei­ter bei­zu­stel­len und
WISTA den damit allen­falls ver­bun­de­nen Zutritt zu den Ein­rich­tun­gen umge­hend zu ermög­li­chen. Sofern
im Rah­men einer Stö­rungs­be­he­bung die vor­über­ge­hen­de Ent­fer­nung der Einrichtung(en) von WISTA
not­wen­dig ist, hat der Auf­trag­ge­ber dies auf eige­ne Kos­ten vor­zu­neh­men und die Durch­füh­rung der
wei­te­ren Arbei­ten weder zu ver­zö­gern noch zu behin­dern. Ver­än­de­run­gen an Anla­gen, Gebäu­den,
Gerä­ten udgl. von WISTA durch den Auf­trag­ge­ber bedür­fen der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung
von WISTA und dür­fen nur im Rah­men der recht­li­chen und tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten vor­ge­nom­men
wer­den. Sämt­li­che dies­be­züg­li­chen Arbei­ten sind auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers durch­zu­füh­ren.

6.4 Regelentstörungszeit

6.4.1 Regel­ent­stö­rungs­zeit ist die – sofern nicht anders ver­ein­bart – Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
an Werk­ta­gen. Sams­ta­ge, der 24. und der 31. Dezem­ber sowie der Kar­frei­tag gel­ten nicht als Werk­ta­ge.

6.4.2 WISTA ver­pflich­tet sich, auf Feh­ler­mel­dun­gen des Auf­trag­ge­bers inner­halb ange­mes­se­ner
Zeit in den Geschäfts­zei­ten von WISTA zu reagie­ren.

6.5 Vom Auftraggeber zu vertretende Störungen

6.5.1 Kann eine Ent­stö­rung aus Grün­den, die im Ein­fluss­be­reich des Auf­trag­ge­bers lie­gen, nicht
oder nicht recht­zei­tig durch­ge­führt wer­den, kön­nen dar­aus resul­tie­ren­de Fol­gen WISTA nicht ange­las­tet
wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat WISTA dar­aus ent­stan­de­ne Kos­ten zu erset­zen.

6.5.2 Eine Stö­rung ist ins­be­son­de­re dann dem Auf­trag­ge­ber anzu­las­ten, wenn die Stö­rung auf
Pro­gramm­än­de­run­gen, Ergän­zun­gen oder sons­ti­ge Ein­grif­fe des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter
zurück­zu­füh­ren ist, wenn die Beein­träch­ti­gung durch Com­pu­ter­vi­ren beim Auf­trag­ge­ber ver­ur­sacht wur­de
sowie wenn der Auf­trag­ge­ber oder Drit­te die von WISTA auf­er­leg­ten Richt­li­ni­en und/oder
Sicher­heits­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten haben. Die Beweis­last für die Ein­hal­tung der­ar­ti­ger
Vor­schrif­ten obliegt dem Auf­trag­ge­ber.

6.5.3 WISTA wird dem Auf­trag­ge­ber Unter­bre­chun­gen oder wesent­li­che Ein­schrän­kun­gen der vom
Auf­trag­ge­ber in Betrieb befind­li­chen Sys­te­me, soweit die­se ins­be­son­de­re zur War­tung, Vor­nah­me
betriebs­not­wen­di­ger Arbei­ten, Ver­bes­se­rung einer Lie­fe­rung oder einer Leis­tung oder Ver­mei­dung von
Stö­run­gen erfor­der­lich sind, ohne schuld­haf­te Ver­zö­ge­rung in geeig­ne­ter Wei­se mit­tei­len. Ange­kün­dig­te
Unter­bre­chun­gen im Sin­ne die­ses Punk­tes sowie Unter­bre­chun­gen auf Grund von tech­ni­schen oder
sons­ti­gen Pro­ble­men, die ohne Ver­schul­den von WISTA ent­ste­hen, stel­len kei­nen Aus­fall eines Net­zes
oder einer Leis­tung dar und wer­den nicht zu den garan­tier­ten Ver­füg­bar­keits­zei­ten gezählt. Die Haf­tung
von WISTA für die­se Unter­bre­chun­gen ist aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re bei Män­geln der Ver­füg­bar­keit
von Lei­tun­gen und Ein­rich­tun­gen Drit­ter.

7. Gewährleistung

7.1 Frist

7.1.1 Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt sechs Mona­te ab dem Zeit­punkt des Gefahren­über­gangs
und zwar auch dann, wenn die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen mit einem Gebäu­de oder mit Grund und
Boden fest ver­bun­den wer­den.

7.1.2 Nach Ablauf der sechs­mo­na­ti­gen Frist ver­fal­len sämt­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che,
sodass gegen­über WISTA kein Rück­griff gel­tend gemacht wer­den kann. Die Gewähr­leis­tung erstreckt
sich nicht auf einen bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg.

7.2 Mängelrüge, Untersuchungspflicht

7.2.1 Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ein­schließ­lich Händ­ler­re­gress­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers
set­zen die Erhe­bung einer schrift­li­chen, detail­lier­ten und recht­zei­ti­gen Män­gel­rü­ge vor­aus. Der
Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Erbrin­gung der Leis­tung, die­se auf Män­gel zu unter­su­chen.
Die­sel­be Rüge­pflicht besteht auch bei ver­deck­ten Män­geln, wobei die Rüge­o­b­lie­gen­heit mit Ent­de­ckung
des Man­gels aus­ge­löst wird. Män­gel eines Tei­les der Lie­fe­rung kön­nen nicht zur Bean­stan­dung der
gesam­ten Lie­fe­rung füh­ren. Erfolgt kei­ne recht­zei­ti­ge Rüge, so gilt die Ware als geneh­migt, womit die
Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen aus­ge­schlos­sen ist.

7.2.2 Den Auf­trag­ge­ber trifft die vol­le Beweis­last für sämt­li­che Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen,
ins­be­son­de­re für den Man­gel selbst, für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels und für die
Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rü­ge. Die Ver­mu­tung der Man­gel­haf­tig­keit ist aus­ge­schlos­sen.

7.3 Behebung durch WISTA

7.3.1 WISTA hat bei Vor­lie­gen eines gewähr­leis­tungs­pflich­ti­gen Man­gels zunächst nach sei­ner
Wahl die man­gel­haf­te Lie­fe­rung oder Leis­tung oder deren man­gel­haf­ten Tei­le zu erset­zen, an Ort und
Stel­le zu ver­bes­sern oder sich zwecks Ver­bes­se­rung zusen­den zu las­sen oder eine ange­mes­se­ne
Preis­min­de­rung vor­zu­neh­men.

7.3.2 Sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Män­gel­be­sei­ti­gung anfal­len­den Kos­ten, ins­be­son­de­re
für Betriebs­still­stän­de, For­cie­run­gen, Fol­ge- und Ver­mö­gens­schä­den, Demon­ta­ge, Mon­ta­ge, Rei­sen,
Frach­ten, Ver­pa­ckung, Ver­si­che­run­gen, Zöl­le und sons­ti­ge öffent­li­chen Abga­ben, Prü­fun­gen und
tech­ni­sche Abnah­men sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen. Für Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten im Betrieb des
Auf­trag­ge­bers sind die erfor­der­li­chen Hilfs­kräf­te, Hebe­vor­rich­tun­gen, Gerüs­te und Klein­ma­te­ria­li­en udgl.
vom Auf­trag­ge­ber WISTA unent­gelt­lich bei­zu­stel­len. Ersetz­te Tei­le gehen ins Eigen­tum von WISTA über.

7.3.3 Ist eine Ver­bes­se­rung nicht mög­lich oder tun­lich, kann der Auf­trag­ge­ber grund­sätz­lich nach
sei­ner Wahl Preis­min­de­rung oder, sofern es sich nicht nur um einen gering­fü­gi­gen Man­gel han­delt, die
Wand­lung des Ver­tra­ges ver­lan­gen.

7.3.4 WISTA ist zur Gewähr­leis­tung nur dann ver­pflich­tet, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­ne
Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen voll­stän­dig erfüllt hat. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che berech­ti­gen den Auf­trag­ge­ber
nicht zur Zurück­hal­tung sei­ner Leis­tung.

7.4 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

7.4.1 Ist WISTA nach wie­der­hol­ten Ver­su­chen und nach Set­zung einer Nach­frist von min­des­tens
vier Wochen nicht in der Lage, den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zustand her­zu­stel­len, so hat der Auf­trag­ge­ber
das Recht, vom Ver­trag schrift­lich mit sofor­ti­ger Wir­kung zurück­zu­tre­ten.

7.4.2 Dem Auf­trag­ge­ber ste­hen aus Anlass des Rück­tritts kei­ne Scha­den­er­satz­an­sprü­che
gegen­über WISTA zu.

7.5 Ausschluss der Gewährleistung

7.5.1 Bei Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen, die durch eige­nes Per­so­nal des Auf­trag­ge­bers oder durch
Drit­te nach­träg­lich ver­än­dert wer­den, ent­fällt für WISTA jeg­li­che Gewähr­leis­tung, eben­so kann kei­ne
Gewähr für Feh­ler, Stö­run­gen oder Schä­den über­nom­men wer­den, die ins­be­son­de­re auf
unsach­ge­mä­ße Ver­ka­be­lung, man­geln­de Strom­ver­sor­gung oder Kli­ma­ti­sie­rung und Bedie­nung sowie
Nicht­ein­hal­tung von Sicher­heits­be­stim­mun­gen durch den Auf­trag­ge­ber oder einen sei­ner Dienst­neh­mer
sowie auf Trans­port­schä­den zurück­zu­füh­ren sind. Prin­zi­pi­ell kom­men Ver­bes­se­rung
(Män­gel­be­sei­ti­gung) und Aus­tausch (Ersatz­leis­tung) als pri­mä­re, sowie Preis­min­de­rung und Wand­lung als
sekun­dä­re Gewähr­leis­tungs­be­hel­fe in Fra­ge. Eine Abwei­chung von der gesetz­li­chen Rege­lung und eine
ande­re Rei­hung der Gewähr­leis­tungs­be­hel­fe in den AGB sind gegen­über Unter­neh­mern mög­lich.

7.5.2 WISTA steht dar­über hin­aus nicht für Stö­run­gen und Aus­fäl­le auf Grund höhe­rer Gewalt ein.
Die Gewähr­leis­tung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Tei­len, die einem natür­li­chen Ver­schleiß
unter­lie­gen. Durch Bedie­nungs­feh­ler oder wid­mungs­wid­ri­ge Ver­wen­dung sei­tens des Auf­trag­ge­bers oder
sei­ner Dienst­neh­mer ver­ur­sach­te Feh­ler, Stö­run­gen oder Schä­den sind nicht Bestand­teil der
Gewähr­leis­tung.

8. Haftung

8.1 Voraussetzungen

8.1.1 Die Haf­tung von WISTA ist auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Die Haf­tung
von WISTA für leich­te Fahr­läs­sig­keit, der Ersatz von Fol­ge­schä­den, Ver­mö­gens­schä­den, ent­gan­ge­nem
Gewinn, Hand­lun­gen sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen und für Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter gegen den
Auf­trag­ge­ber ist aus­ge­schlos­sen.

8.1.2 Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei WISTA zure­chen­ba­ren
Per­so­nen­schä­den, bei Schä­den an Sachen, die WISTA zur Bear­bei­tung über­ge­ben wur­den und bei
aty­pi­schen Schä­den.

8.1.3 Gewährleistungs‑, Nicht­er­fül­lungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers set­zen
die Erhe­bung einer unver­züg­li­chen schrift­li­chen und detail­lier­ten Män­gel­rü­ge ent­spre­chend Punkt 7.2
vor­aus.

8.1.4 WISTA haf­tet nicht für Schä­den, die auf Hand­lun­gen Drit­ter oder höhe­re Gewalt
zurück­zu­füh­ren sind.

8.2 Softwarehaftung

WISTA über­nimmt weder Haf­tung, noch leis­tet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelie­fer­te Soft­ware den
Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers genügt, mit ande­ren Pro­gram­men des Auf­trag­ge­bers zusam­men­ar­bei­tet
oder alle Soft­ware­feh­ler beho­ben wer­den kön­nen. Bei der Ein­rich­tung von Fire­wall-Sys­te­men und
Viren­schutz geht WISTA nach dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik vor, gewähr­leis­tet jedoch nicht deren
abso­lu­te Sicher­heit und haf­tet auch nicht dafür. Eben­so haf­tet WISTA auch nicht für all­fäl­li­ge Nach­tei­le,
die dadurch ent­ste­hen, dass das beim Auf­trag­ge­ber instal­lier­te Fire­wall- und Viren­schutz-Sys­tem umgan­gen
oder außer Funk­ti­on gesetzt wird.

8.3 Eingesetzte Geräte und Einrichtungen

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für Beschä­di­gung und Ver­lust von Gerä­ten und Ein­rich­tun­gen von WISTA, die
WISTA im Zuge der Erbrin­gung sei­ner Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen in den Räum­lich­kei­ten des
Auf­trag­ge­bers auf­ge­stellt hat, ohne Rück­sicht auf die Ursa­che, somit auch bei höhe­rer Gewalt, es sei denn,
der Scha­den wur­de durch WISTA oder des­sen Beauf­trag­te ver­ur­sacht.

8.4 Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen

8.4.1 Wird WISTA wegen der miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung der Leis­tun­gen durch den
Auf­trag­ge­ber von Drit­ten in Anspruch genom­men oder droht ihm in Anspruch genom­men zu wer­den, wird
der Auf­trag­ge­ber WISTA unver­züg­lich infor­mie­ren. WISTA wird dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit der
Abwehr des Anspru­ches bzw. der vol­len Rechts­ver­schaf­fung geben.

8.4.2 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, WISTA jeden Scha­den zu erset­zen, den die­se aus einer
nach­ge­wie­se­nen Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter durch den Auf­trag­ge­ber – ins­be­son­de­re auf­grund
patent‑, marken‑, musterschutz‑, halbleiterschutz‑, urhe­ber­recht­li­cher sowie in die­sem Zusam­men­hang
ste­hen­de sons­ti­ger Ansprü­che (UWG) oder Ansprü­che auf­grund von Per­sön­lich­keits­rech­ten oder sons­ti­ger
gewerb­li­cher Schutz­rech­te – erlei­det. Sie­he dazu auch Punkt 4.1.5.

8.4.3 Teil des zu erset­zen­den Scha­dens sind auch Zah­lun­gen für eine außer­ge­richt­li­che
Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten, die WISTA mit Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers ver­ein­ba­ren kann. Der
Auf­trag­ge­ber darf die­se Zustim­mung nur aus wich­ti­gen Grün­den und nicht unbil­lig ver­wei­gern.

8.5 Haftungsbeschränkung der Höhe nach

8.5.1 Der Höhe nach ist die Haf­tung von WISTA für jedes scha­den­ver­ur­sa­chen­de Ereig­nis,
sofern nicht durch Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht, gegen­über dem ein­zel­nen
Geschä­dig­ten mit EURO 12.500,– gegen­über der Gesamt­heit der Geschä­dig­ten mit EURO 75.000,–
beschränkt. Über­steigt der Gesamt­scha­den die Höchst­gren­ze, so ver­rin­gern sich die Ersatz­an­sprü­che der
ein­zel­nen Geschä­dig­ten anteils­mä­ßig. Die Ersatz­an­sprü­che sind jedoch maxi­mal mit dem Auf­trags­wert
begrenzt!

8.5.2 Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für von WISTA in Ver­wah­rung oder in Arbeit
genom­me­ne Sachen, die hier­bei abhan­den­kom­men.

9. Vertragsdauer

9.1 Ordentliche Kündigung

9.1.1 Sämt­li­che Ver­trags­ver­hält­nis­se kön­nen von WISTA, sofern nicht anders ver­ein­bart, ohne
Anga­be von Grün­den unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist bzw. vom Auf­trag­ge­ber,
sofern nicht anders ver­ein­bart, unter Ein­hal­tung einer sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist, zum Letz­ten eines
jeden Kalen­der­mo­nats schrift­lich gekün­digt wer­den.

9.1.2 WISTA ist berech­tigt, das Ver­trags­ver­hält­nis auch nur hin­sicht­lich ein­zel­ner Kom­po­nen­ten
zu kün­di­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist zu einer sol­chen Kün­di­gung nur berech­tigt, sofern dies aus­drück­lich
ver­ein­bart wur­de.

9.2 Außerordentliche Kündigung

WISTA ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den durch ein­sei­ti­ge Erklä­rung jeder­zeit mit
sofor­ti­ger Wir­kung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn über das Ver­mö­gen
des Auf­trag­ge­bers ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder des­sen Eröff­nung man­gels kos­ten­de­cken­dem
Ver­mö­gen abge­wie­sen wur­de (das Been­di­gungs­recht kann unbe­fris­tet bis zur voll­stän­di­gen Erbrin­gung der
Leis­tung gel­tend gemacht wer­den), wenn der Auf­trag­ge­ber wesent­li­che Geheim­hal­tungs­pflich­ten oder
sonst wesent­li­che Ver­trags­be­stim­mun­gen ver­letzt, oder wenn der Auf­trag­ge­ber untergeht/stirbt oder die
Eigen­be­rech­ti­gung ver­liert.

10. Sonstiges

10.1 Geheimhaltung, Datenschutz

10.1.1 Der Auf­trag­ge­ber ist zur Geheim­hal­tung aller in Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges erlang­ten
Infor­ma­tio­nen und Daten ver­pflich­tet, sofern er nicht von WISTA schrift­lich von sei­ner Ver­pflich­tung
ent­bun­den wur­de.

10.1.2 Der Auf­trag­ge­ber hat sich aus­schließ­lich sol­cher Mit­ar­bei­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen zu
bedie­nen, die aus­drück­lich schrift­lich zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet wur­den.

10.1.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich dar­über hin­aus auch alle sons­ti­gen gesetz­li­chen
Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu beach­ten.

10.1.4 Für den Fall des Ver­sto­ßes gegen gesetz­li­che Daten­schutz­be­stim­mun­gen oder sons­ti­ge
ver­ein­bar­te Geheim­hal­tungs­pflich­ten durch den Auf­trag­ge­ber wird die Bezah­lung einer vom Ver­schul­den
des Auf­trag­ge­bers und dem Nach­weis eines Scha­dens unab­hän­gi­gen, nicht dem rich­ter­li­chen
Mäßi­gungs­recht unter­lie­gen­den Pöna­le in Höhe von 20% der Auf­trags­sum­me pro Ver­stoß ver­ein­bart. Die
Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­sat­zes bleibt unbe­rührt.

10.1.5 Die Ver­pflich­tun­gen nach Punkt 10.1 blei­ben auch nach voll­stän­di­ger Erfül­lung des
Auf­tra­ges durch WISTA und nach Been­di­gung aller Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se auf­recht.

10.2 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Ver­trags­par­tei­en sind nicht berech­tigt, ohne Zustim­mung der jeweils ande­ren Par­tei Rech­te und
Pflich­ten auf Drit­te zu über­tra­gen. Bei Über­tra­gung von Rech­ten und Pflich­ten an etwa­ige Gesamt- oder
Teil­rechts­nach­fol­ger von WISTA, sowie an jene Unter­neh­men, die direkt oder indi­rekt von WISTA
kon­trol­liert wer­den, gilt die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers als erteilt.

10.3 Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf

10.3.1 Jeg­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, deren Ände­run­gen und Ergän­zun­gen sowie sons­ti­ge
Über­ein­künf­te bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­lich­keit und der Unter­fer­ti­gung von bei­den
Ver­trags­par­tei­en, sofern zwei­sei­tig. Auch das Abge­hen von der Ver­ein­ba­rung der Schrift­form muss die­se
Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

10.3.2 Elek­tro­ni­sche Ver­trags­er­klä­run­gen, ande­re recht­lich erheb­li­che elek­tro­ni­sche Erklä­run­gen
und elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­stä­ti­gun­gen gel­ten als zuge­gan­gen, wenn sie die Par­tei, für die sie bestimmt
sind, unter gewöhn­li­chen Umstän­den abru­fen kann. Für die Frist­ge­recht­heit und Wirk­sam­keit von
Erklä­run­gen ist deren erfolg­ter Zugang im Sin­ne die­ser Bestim­mung maß­ge­bend.

10.3.3 Der Auf­trag­ge­ber hat Ände­run­gen sei­nes Namens oder sei­ner Anschrift WISTA umge­hend
mit­zu­tei­len. Erfolgt kei­ne Ände­rungs­mel­dung, gel­ten Schrift­stü­cke als dem Auf­trag­ge­ber zuge­gan­gen,
wenn sie an die vom Auf­trag­ge­ber zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se gesandt wur­den. Wünscht der
Auf­trag­ge­ber im Fall von Namens­än­de­run­gen, die nicht recht­zei­tig bekannt gege­ben wur­den, die
Aus­stel­lung einer neu­en Rech­nung, wird WISTA die­sem Wunsch nach Mög­lich­keit ent­spre­chen; dies
hin­dert jedoch kei­nes­falls die Fäl­lig­keit der ursprüng­li­chen Rech­nung.

10.3.4 Ver­trags­spra­che ist aus­schließ­lich die deut­sche Spra­che.

10.4 Salvatorische Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Klau­seln die­ser AGB unwirk­sam oder unzu­läs­sig sein oder wer­den, so berührt dies
nicht die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. An Stel­le der unwirk­sa­men oder unzu­läs­si­gen Bestim­mung
tritt eine sol­che, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men oder unzu­läs­si­gen Bestim­mung mög­lichst
nahe kommt. Das­sel­be gilt im Fall von Lücken.

10.5 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Interpretation

10.5.1 Es gilt für all­fäl­li­ge Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus­schließ­lich deut­sches
Recht. Gerichts­stand ist das sach­lich zustän­di­ge Gericht in Traun­stein. WISTA ist wahl­wei­se berech­tigt, den
Auf­trag­ge­ber auch bei jenem Gericht zu belan­gen, wel­ches nach den für den Staat, in wel­chem der
Auf­trag­ge­ber sei­nen Sitz hat, maß­geb­li­chen Rechts­vor­schrif­ten ört­lich und sach­lich zustän­dig ist.

10.5.2 Die Anwen­dung des Über­ein­kom­mens über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf
(UN-Kauf­recht), sowie der Ver­wei­sungs­be­stim­mun­gen des IPRG wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.

10.5.3 Über­schrif­ten in die­sen AGB die­nen ledig­lich der Über­sicht­lich­keit und inter­pre­tie­ren,
begren­zen oder beschrän­ken die jewei­li­gen Bestim­mun­gen nicht.